Satzungsentwurf

Vorläufige Arbeitsfassung zur Gründungsversammlung am 18. September 2026. Noch nicht beschlossen. Die Abstimmung im Vorbereitungsgespräch am 15. September steht noch aus.

Entwurf herunterladen (Text)

SATZUNG
des Vereins
„Förderverein Schwimmen an der Bergstraße“


PRÄAMBEL

Schwimmen ist mehr als eine Sportart. Es ist eine lebensrettende Kulturtechnik, eine Säule der Gesundheitsförderung und ein verbindendes Element unserer Gesellschaft. Die Region Bergstraße blickt auf eine lebendige Tradition im Schwimmsport zurück, die der Verein für kommende Generationen stärken und zukunftsfähig gestalten will.

Angesichts knapper öffentlicher Mittel und steigender Betriebs- und Energiekosten für Sportstätten steht der Schwimmsport vor großen Herausforderungen. Der Förderverein Schwimmen an der Bergstraße wird ins Leben gerufen, um dieser Entwicklung aktiv entgegenzuwirken. Er versteht sich als verlässlicher Partner für gemeinnützige Vereine, Schulen, Schwimmsporttreibende, Kommunen und Bäderbetriebe in der Region Bergstraße und ihrem Umfeld.

Die Arbeit des Vereins orientiert sich insbesondere an folgenden Leitmotiven:

a) Sicherheit im Wasser: Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollen die Möglichkeit erhalten, sicher schwimmen zu lernen. Der Verein unterstützt Schwimmlernangebote, Maßnahmen zur Verbesserung der Wassersicherheit und der Wasserrettung sowie perspektivisch den Aufbau eigener fachlich geleiteter Schwimmlernangebote.

b) Breiten-, Präventions- und Rehabilitationssport: Der Verein fördert Schwimmen als lebensbegleitenden Sport für Menschen aller Altersgruppen sowie gesundheitsorientierte Bewegungsangebote. Dies kann unmittelbar durch den Verein oder in Zusammenarbeit mit steuerbegünstigten Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts geschehen.

c) Leistung und Talent: Der Verein unterstützt Strukturen, die es talentierten Schwimmerinnen und Schwimmern ermöglichen, ihr sportliches Potenzial in der Region zu entwickeln.

d) Infrastruktur und Gemeinschaft: Der Verein setzt sich für eine wirtschaftlich tragfähige, energie- und wassersparende sowie nachhaltig betriebene regionale Bäderlandschaft ein und stärkt durch den Sport den gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Ein angestrebtes Musterbad soll zeigen, wie ein modernes Schwimmbad für Schulen und Vereine geeignet, wirtschaftlich, energieeffizient, wassersparend, nachhaltig, wartungsfreundlich, digital geplant, flexibel erweiterbar und auf Kreislaufwirtschaft ausgerichtet sein kann. Ziel ist nicht die größtmögliche technische Ausstattung, sondern das bestmögliche Zusammenspiel von Gebäude, Technik, Nutzung, Energie, Wasser, Materialien und Betrieb. Das Bad soll ein langfristig nutzbares und anhand geeigneter Kriterien überprüfbares Modell für ein nachhaltiges kommunales Sportangebot sein.

Bei seiner Arbeit achtet der Verein die Gleichbehandlung aller Menschen unabhängig insbesondere von Geschlecht, Herkunft, Religion oder Weltanschauung. Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Zielgruppenspezifische Angebote sind nur zulässig, soweit sie sachlich gerechtfertigt, mit den Satzungszwecken vereinbar und rechtlich zulässig sind.

Durch die Bündelung von ehrenamtlichem Engagement, Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen und Sponsorengeldern will der Verein dort Brücken bauen, wo öffentliche Mittel nicht ausreichen. Gemeinsam soll die Zukunft des Schwimmens an der Bergstraße gesichert werden – für mehr Sicherheit, Gesundheit, gesellschaftliche Teilhabe und sportliche Entwicklung.

Diese Präambel beschreibt das Leitbild des Vereins. Sie begründet keine von § 2 abweichenden oder zusätzlichen Satzungszwecke; maßgeblich sind die in § 2 geregelten steuerbegünstigten Zwecke und die dort genannten Arten ihrer Verwirklichung.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Schwimmen an der Bergstraße“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bensheim.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein ist ein nicht wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zwecke des Vereins sind

a) die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO, insbesondere die Förderung des Schwimmsports in der Region Bergstraße,

b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, insbesondere durch wasserbezogene Gesundheitsvorsorge und gesundheitsorientierte Bewegungsangebote, sowie

c) die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 AO, insbesondere durch die Förderung der Wassersicherheit und Wasserrettung.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Organisation, Durchführung und Förderung von Schwimmtraining, Schwimmkursen und sonstigen Schwimmlernangeboten für Menschen unterschiedlicher Alters- und Leistungsgruppen, die der Allgemeinheit grundsätzlich offenstehen, sowie die Einrichtung und den Betrieb fachlich geleiteter Schwimmlernangebote, insbesondere einer vereinseigenen Schwimmschule;

b) die Organisation, Durchführung und Förderung von Wettkämpfen, Trainingslagern und sonstigen schwimmsportbezogenen Veranstaltungen;

c) die Aus- und Fortbildung von Übungsleitenden, Trainerinnen und Trainern sowie von ehrenamtlich im Schwimmsport, in der Wassersicherheit oder in der Wasserrettung tätigen Personen;

d) die Durchführung und Förderung gesundheitsorientierter Schwimm- und Bewegungsangebote, von Präventionsangeboten und – unter Beachtung der jeweils geltenden fachlichen, sozialrechtlichen und anerkennungsrechtlichen Voraussetzungen – von Rehabilitationssport sowie von sportmedizinischen Informations- und Bildungsangeboten, insbesondere Vorträgen;

e) die Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Schwimmfähigkeit und Wassersicherheit, insbesondere von Angeboten zum sicheren Verhalten im und am Wasser, zur Selbst- und Fremdrettung sowie zur Qualifizierung für Aufgaben der Wasserrettung;

f) die Anmietung und Bereitstellung von Wasser- und Trainingsflächen für satzungsmäßige Schwimm-, Präventions-, Rehabilitations- und Wasserrettungsangebote;

g) die Anschaffung und Bereitstellung von Sport-, Trainings- und Wasserrettungsgeräten sowie sonstiger für die satzungsmäßigen Tätigkeiten erforderlicher Ausstattung;

h) die Unterstützung der Planung, Schaffung, Ausstattung, Erhaltung und Nutzung geeigneter Schwimm- und Trainingsstätten, insbesondere bezahlbarer, ganzjährig nutzbarer Wasserflächen sowie eines Schul-, Trainings- oder Musterbades, soweit und in dem Umfang, in dem diese den steuerbegünstigten Satzungszwecken dienen;

i) die satzungszweckbezogene Information der Öffentlichkeit über die Bedeutung und die Rahmenbedingungen des Schwimmsports, der Wassersicherheit, der Gesundheitsvorsorge und der Wasserrettung;

j) die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die diese Mittel ausschließlich für die in Absatz 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.

(4) Die Mittelweitergabe nach Absatz 3 Buchstabe j kann insbesondere durch Geld- oder Sachzuwendungen, durch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Sport-, Trainings- oder Wasserrettungsgeräten, sonstiger Ausstattung oder Nutzungsmöglichkeiten sowie durch die Übernahme zweckgebundener Aufwendungen erfolgen. Bei einer Weitergabe an eine Körperschaft des privaten Rechts muss diese im Zeitpunkt der Zuwendung steuerbegünstigt sein.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Bei der Verwirklichung seiner Satzungszwecke handelt der Verein parteipolitisch und konfessionell neutral, wahrt die Grundsätze der Gleichbehandlung und Toleranz und wendet sich gegen rassistische sowie sonstige Diskriminierung. Er darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck nachhaltig zu fördern.

(2) Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen bedarf der Aufnahmeantrag der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist der antragstellenden Person in Textform mitzuteilen; einer Begründung bedarf es nicht.

(4) Juristische Personen üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch eine natürliche Person aus, die dem Vorstand in Textform zu benennen ist. Ein Wechsel der vertretenden Person ist dem Vorstand unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vereinsordnungen zu beachten, den Vereinszweck zu fördern und die festgesetzten Beiträge und Umlagen fristgerecht zu leisten.


§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

(2) Natürliche Mitglieder sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt und üben ihr Stimmrecht selbst aus. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben in der Mitgliederversammlung ein Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. Eine Ausübung des Stimmrechts durch ihre gesetzliche Vertretung ist ausgeschlossen.

(3) Juristische Personen sind stimmberechtigt und üben ihr Stimmrecht durch die nach § 3 Abs. 4 benannte Person aus.

(4) Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder oder sonstige Personen ist nicht zulässig.

(5) In den Vorstand können nur volljährige natürliche Personen gewählt werden, die Mitglied des Vereins sind.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen durch Tod,

b) bei juristischen Personen durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit,

c) durch Austritt,

d) durch Streichung aus der Mitgliederliste oder

e) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweier Mahnungen länger als sechs Monate mit fälligen Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die letzte Mahnung muss eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat enthalten und auf die mögliche Streichung hinweisen. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen und wird mit Zugang der Mitteilung wirksam. Bereits entstandene Zahlungspflichten bleiben unberührt.

(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Vereinszweck oder die berechtigten Interessen des Vereins verstößt oder dem Ansehen des Vereins erheblich schadet.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung sind dem Mitglied die maßgeblichen Gründe in Textform mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen in Textform Stellung zu nehmen. Die begründete Entscheidung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Der Ausschluss wird mit Zugang der Entscheidung wirksam.

(6) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung in Textform Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend. Dem betroffenen Mitglied ist dort Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Gibt die Mitgliederversammlung dem Einspruch statt, gilt die Mitgliedschaft als nicht unterbrochen.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Umlagen oder auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Bereits entstandene Zahlungspflichten bleiben unberührt.


§ 6 Beiträge und Umlagen

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Näheres, insbesondere Höhe, Fälligkeit, Zahlungsweise, Ermäßigungen, Befreiungen und Beiträge bei unterjährigem Eintritt, regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.

(2) Zur Deckung eines außergewöhnlichen, durch die laufenden Einnahmen nicht abgedeckten Finanzbedarfs kann die Mitgliederversammlung eine zweckgebundene Umlage beschließen. Die Summe der Umlagen darf je Mitglied und Kalenderjahr den für dieses Mitglied geltenden Jahresbeitrag nicht übersteigen.

(3) Der Vorstand kann in begründeten Härtefällen nach Maßgabe der Beitragsordnung Beiträge und Umlagen stunden, ermäßigen oder erlassen.


§ 7 Organe, Beirat, Arbeitsgruppen und Geschäftsstelle

(1) Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

(2) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und zur Vorbereitung oder Durchführung satzungsmäßiger Vorhaben einen Beirat sowie zeitlich befristete oder dauerhafte Arbeitsgruppen einrichten. Ihnen können Vereinsmitglieder und externe fachkundige Personen angehören. Über Berufung und Abberufung, Aufgaben, Zusammensetzung, Dauer und Arbeitsweise entscheidet der Vorstand. Näheres kann eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung regeln.

(3) Der Beirat und die Arbeitsgruppen sind keine Organe des Vereins. Sie haben keine eigene Vertretungs-, Entscheidungs- oder Verfügungsbefugnis und dürfen den Verein nur aufgrund einer ausdrücklichen Vollmacht des Vorstands rechtsgeschäftlich verpflichten. Sie berichten dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit.

(4) Der Vorstand kann im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten und eines von der Mitgliederversammlung gebilligten Haushalts eine Geschäftsstelle einrichten sowie haupt- oder nebenamtliche Mitarbeitende beschäftigen. Er entscheidet über Aufgaben, Organisation, personelle Besetzung und Vertragsbedingungen. Für eine entgeltliche Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern gilt § 8 Abs. 9.

(5) Die Geschäftsstelle und die Mitarbeitenden sind keine Organe des Vereins. Sie sind an die Weisungen des Vorstands gebunden. Die Erteilung einer auf bestimmte Aufgaben begrenzten rechtsgeschäftlichen Vollmacht bleibt unberührt.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und

c) dem Schatzmeister.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, verwaltet das Vereinsvermögen, erstellt den Haushaltsplan, entscheidet nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien über Fördermaßnahmen und bereitet die Mitgliederversammlungen vor.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, können die beiden verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die nächste Mitgliederversammlung ein nach § 4 Abs. 5 wählbares Vereinsmitglied kommissarisch in den Vorstand berufen. Die Ersatzwahl ist in die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung aufzunehmen. Sinkt die Zahl der amtierenden Vorstandsmitglieder unter zwei, ist das verbleibende Vorstandsmitglied abweichend von § 9 Abs. 3 berechtigt und verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen; andere Entscheidungen darf es nur treffen, soweit sie unaufschiebbar sind. Ist kein Vorstandsmitglied mehr im Amt, bleibt § 29 BGB unberührt.

(6) Vorstandsmitglieder haben persönliche oder institutionelle Interessenkonflikte unverzüglich offenzulegen. Über das Vorliegen eines Interessenkonflikts und den Ausschluss von Beratung und Abstimmung entscheiden die übrigen Vorstandsmitglieder ohne Mitwirkung der betroffenen Person. Ein betroffenes Vorstandsmitglied darf an Beratung und Abstimmung nicht mitwirken, wenn die Besorgnis besteht, dass persönliche Interessen die Entscheidung beeinflussen. Die gesetzlichen Stimmverbote, insbesondere § 34 BGB, bleiben unberührt. Der Ausschluss von Beratung und Abstimmung ist im Protokoll festzuhalten.

(7) Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nachgewiesene angemessene Aufwendungen können erstattet werden.

(8) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vorstandsämter gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Das betroffene Vorstandsmitglied ist bei Beratung und Beschlussfassung nicht stimmberechtigt.

(9) Über angemessene Vergütungen für sonstige, außerhalb eines Organamtes erbrachte Tätigkeiten von Personen, die dem Vorstand nicht angehören, sowie über die jeweiligen Vertragsbedingungen entscheidet der Vorstand. Soll ein Vorstandsmitglied außerhalb seines Vorstandsamtes eine gesonderte entgeltliche Tätigkeit für den Verein übernehmen, entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit muss von den Aufgaben des Vorstandsamtes sachlich eindeutig abgrenzbar sein und aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erbracht werden. Das betroffene Vorstandsmitglied ist bei Beratung und Beschlussfassung nicht stimmberechtigt.


§ 9 Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr, zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von sieben Tagen in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. In begründeten dringenden Fällen kann die Frist angemessen verkürzt werden. Die Verkürzung und ihre Gründe sind zu dokumentieren. Bei verkürzter Einladungsfrist darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder teilnehmen oder der Fristverkürzung zuvor in Textform zugestimmt haben.

(2) Vorstandssitzungen können als Präsenzsitzung, als hybride Sitzung oder als virtuelle Sitzung im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Über die Sitzungsform entscheidet die einberufende Person nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei hybriden oder virtuellen Sitzungen sind mit der Einladung die erforderlichen Zugangsdaten und Hinweise zur elektronischen Teilnahme mitzuteilen. Elektronisch zugeschaltete Vorstandsmitglieder gelten als anwesend.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei nicht von Beratung und Abstimmung ausgeschlossene amtierende Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. § 34 BGB bleibt unberührt.

(4) Vorstandsbeschlüsse können außerhalb einer Sitzung im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle zur Mitwirkung berechtigten amtierenden Vorstandsmitglieder den konkreten Beschlussantrag und eine angemessene Abstimmungsfrist in Textform erhalten haben und kein zur Mitwirkung berechtigtes Vorstandsmitglied dem Verfahren innerhalb dieser Frist widerspricht. Die Stimmen sind in Textform abzugeben. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Ergebnis ist allen Vorstandsmitgliedern in Textform mitzuteilen.

(5) Über jede Vorstandssitzung und jeden Umlaufbeschluss ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es muss mindestens Datum, Sitzungsform, teilnehmende Personen, Beschlussfähigkeit, Beratungsgegenstände, Wortlaut der Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll einer Vorstandssitzung ist von der Sitzungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen. Ein Umlaufbeschluss ist einschließlich des Abstimmungsergebnisses von dem Vorstandsmitglied zu dokumentieren und zu unterzeichnen, das das Umlaufverfahren eingeleitet hat.


§ 10 Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres, statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer;

b) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands;

c) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans;

d) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

e) die Wahl der Kassenprüfer;

f) den Erlass und die Änderung der Beitragsordnung sowie die Festsetzung von Umlagen;

g) die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern;

h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks;

i) die Beschlussfassung über Anträge, die ihr ordnungsgemäß zur Entscheidung vorgelegt werden, und

j) die Auflösung des Vereins.


§ 11 Einberufung und Form der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen in Textform, insbesondere durch Brief oder E-Mail, an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Post- oder E-Mail-Adresse einberufen. Für die Wahrung der Einberufungsfrist ist der Tag der Absendung maßgeblich. Die Absendung an die zuletzt mitgeteilte Adresse genügt, sofern dem Verein keine Unzustellbarkeit bekannt ist. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(2) Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die Versammlungsform mitzuteilen. Bei einer beabsichtigten Satzungsänderung oder Änderung des Vereinszwecks ist der vorgesehene neue Wortlaut, bei einer Auflösung des Vereins der Beschlussgegenstand ausdrücklich in der Einladung anzugeben.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat eine ergänzte Tagesordnung den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Versammlung in Textform mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins sowie auf Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern können über dieses Ergänzungsverfahren nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern der jeweilige Gegenstand nicht bereits mit der ursprünglichen Einladung angekündigt worden ist. Über Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sind, darf die Mitgliederversammlung beraten, aber keine Sachbeschlüsse fassen. Anträge zum Ablauf der Versammlung bleiben zulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als hybride Versammlung oder als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet bei der Einberufung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Versammlungsform.

(5) Bei einer hybriden Versammlung können die Mitglieder wahlweise am Versammlungsort oder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Bei einer virtuellen Versammlung erfolgt die Teilnahme ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation. Elektronisch zugeschaltete Mitglieder gelten als teilnehmend.

(6) Bei einer Präsenz- oder hybriden Versammlung ist in der Einladung der Versammlungsort anzugeben. Bei einer hybriden oder virtuellen Versammlung muss die Einladung zusätzlich erläutern, wie die Mitglieder elektronisch teilnehmen und ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts-, Wahl- und Stimmrechte sowie ihre sonstigen Mitgliedsrechte ausüben können. Die erforderlichen Zugangsdaten sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und dürfen von den Mitgliedern nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.

(7) Der Verein trifft angemessene Maßnahmen zur Feststellung der Teilnahme- und Stimmberechtigung. Geheime Wahlen und Abstimmungen sind durch ein geeignetes Verfahren so durchzuführen, dass das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis gewahrt bleibt.

(8) Technische Störungen im Verantwortungsbereich eines Mitglieds berühren die Wirksamkeit ordnungsgemäß gefasster Beschlüsse nicht, sofern der Verein die elektronische Teilnahme ordnungsgemäß ermöglicht hat. Beeinträchtigt eine vom Verein zu verantwortende technische Störung die Ausübung von Mitgliedsrechten wesentlich, hat die Versammlungsleitung die Versammlung zu unterbrechen. Kann die Störung nicht innerhalb angemessener Zeit behoben werden, ist die Versammlung zu beenden. Über noch nicht erledigte Tagesordnungspunkte ist eine neue Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieses Paragrafen einzuberufen. Vor Eintritt der Störung ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse bleiben unberührt.


§ 12 Durchführung, Beschlussfassung und Protokollierung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung die Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung bestimmt eine protokollführende Person.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, soweit § 17 Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(3) Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. In hybriden und virtuellen Versammlungen ist für geheime Abstimmungen und Wahlen ein geeignetes Verfahren einzusetzen, das das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis wahrt und eine mehrfache Stimmabgabe ausschließt.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht bei mehreren Bewerbungen niemand diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(6) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. § 34 BGB bleibt im Übrigen unberührt.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es muss mindestens Versammlungsform und gegebenenfalls Versammlungsort, Datum, Beginn und Ende, die Namen der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person, die Zahl der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder und, sofern sich diese während der Versammlung ändert, die Zahl der bei der jeweiligen Beschlussfassung stimmberechtigt Teilnehmenden, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung, den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Satzungs- und Zweckänderungen sind mit ihrem vollständigen Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.


§ 13 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand angehören noch beim Verein beschäftigt oder mit der laufenden Buchführung oder Kassenverwaltung betraut sein.

(3) Die Kassenprüfer prüfen nach Ablauf jedes Geschäftsjahres die Buch- und Kassenführung, die Belege, den Jahresabschluss sowie die satzungsgemäße Verwendung von Spenden und Fördermitteln. Ihnen sind die hierfür erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf dieser Grundlage über die Entlastung des Vorstands.


§ 14 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger betroffener Personen unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes nur, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses, zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder auf Grundlage einer sonstigen datenschutzrechtlichen Erlaubnis erforderlich ist.

(2) Personen, die für den Verein personenbezogene Daten verarbeiten, dürfen auf diese Daten nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zugreifen. Sie sind zur Vertraulichkeit und zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verpflichtet.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, eine Datenschutzordnung zu erlassen und zu ändern. Sie regelt insbesondere Zuständigkeiten und Zugriffsrechte, Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen, Empfänger, Veröffentlichungen, Aufbewahrungs- und Löschfristen, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sowie das Verfahren zur Wahrnehmung der Rechte betroffener Personen. Die Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und den Mitgliedern in ihrer jeweils geltenden Fassung zugänglich zu machen.

(4) Soweit eine Datenverarbeitung eine Einwilligung erfordert, wird diese gesondert, freiwillig, informiert und zweckbezogen eingeholt. Eine Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(5) Bild-, Ton- und Bildschirmaufzeichnungen von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen durch den Verein oder durch Teilnehmende sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn hierfür eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage, insbesondere eine wirksame Einwilligung, besteht und die betroffenen Personen vor Beginn der Aufnahme transparent über Zweck, Umfang, Verwendung und Speicherdauer informiert worden sind. Die bloße Teilnahme an einer Versammlung oder Sitzung gilt nicht als Einwilligung in eine Aufzeichnung.


§ 15 Vereinsordnungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Beitragsordnung zuständig.

(2) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung, eine Förderordnung und eine Datenschutzordnung erlassen, ändern und aufheben.

(3) Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie dürfen der Satzung nicht widersprechen und sind den Mitgliedern in ihrer jeweils geltenden Fassung in geeigneter Weise zugänglich zu machen.


§ 16 Satzungsänderungen auf Verlangen von Registergericht oder Finanzamt

(1) Der Vorstand ist ermächtigt, durch einstimmigen Beschluss sämtlicher amtierender Vorstandsmitglieder Satzungsänderungen zu beschließen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt ausschließlich als Voraussetzung für die Eintragung des Vereins oder für die Feststellung beziehungsweise den Erhalt der Steuerbegünstigung verlangt werden. Der Beschluss bedarf mindestens zweier Stimmen.

(2) Die Ermächtigung gilt nur, soweit dadurch der Vereinszweck, die Organstruktur und die Mitgliedsrechte nicht wesentlich verändert werden. Die Änderungen müssen sich auf die von der Behörde verlangten Inhalte beschränken und sind den Mitgliedern spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.


§ 17 Auflösung und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für den Auflösungsbeschluss nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder teilnimmt. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bei der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder die Liquidatoren; sie vertreten den Verein jeweils zu zweit. Die Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen und deren Vertretungsmacht abweichend regeln.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rettung aus Lebensgefahr.


§ 18 Errichtung und Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft. Tag der Errichtung ist der Tag der Beschlussfassung.


Bensheim, 18. September 2026


Unterschriften der Gründungsmitglieder
(mindestens sieben Unterschriften; Name und Unterschrift):


1. ____________________________________    ____________________________________
   Name                                   Unterschrift

2. ____________________________________    ____________________________________
   Name                                   Unterschrift

3. ____________________________________    ____________________________________
   Name                                   Unterschrift

4. ____________________________________    ____________________________________
   Name                                   Unterschrift

5. ____________________________________    ____________________________________
   Name                                   Unterschrift

6. ____________________________________    ____________________________________
   Name                                   Unterschrift

7. ____________________________________    ____________________________________
   Name                                   Unterschrift

8. ____________________________________    ____________________________________
   Name                                   Unterschrift

9. ____________________________________    ____________________________________
   Name                                   Unterschrift

10. ___________________________________    ____________________________________
    Name                                  Unterschrift